Vorstand
Ulf-D. Schwarz, Vorsitzender
Margot Bödigheimer, stellvertretende Vorsitzende
Irene Schneider
Wolfgang Graner
Klaus Kornberger
Bildnachweis: Frau Böhlecke
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versammlung
Mitglied werden
Verein
Die Nachbarschaftshilfe ist ein gemeinnütziger, unabhängiger Verein, um Menschen in Notsituationen des Alltags seelische, leibliche, soziale und hauswirtschaftliche Hilfe geben zu können. Sie ist beim Registergericht Mannheim unter VR 560498 als Verein eingetragen.
Wir bieten in den Städten Tauberbischofsheim, Lauda-Königshofen, Königheim, Werbach, Grünsfeld, Großrinderfeld, Wittighausen , Boxberg und Ahorn festgelegte Hilfen an.
Wir sind als gemeinnützige Organisation anerkannt, zuletzt durch den Freistellungsbescheid vom Finanzamt Tauberbischofsheim am 27.04.2022 für den Zeitraum 2017-2019.
Die Geschichte der Nachbarschaftshilfe
Stellenausschreibung
→ Wir suchen Ehrenamtliche Helfer/-innen:
Wer sich für ein Ehrenamt bei uns interessiert, der kann unter der Telefonnummer 09341 96 65 61 oder über die E-Mail-Adresse info@nsh-mt.de Kontakt aufnehmen.
partner
Kooperationspartner
Pflegestützpunkt Main-Tauber-Kreis
Fachstelle Unterstützungsangebote BW
Benachbarte Nachbarschaftshilfen bei Hardheim
St. Elisabeth Verein (Külsheim) https://www.kuelsheim.de/leben-wohnen/senioren/st-elisabeth-verein
Nachbarschaftshilfe Hardheim und Umgebung e.V. Telefon: 06283 2267783
Ökumenische Nachbarschaftshilfe (Bad Mergentheim) https://www.kirchemgh.de/einrichtungen/oekumenische-nachbarschaftshilfe
Satzung der Nachbarschaftshilfe
Tauberbischofsheim e.V.
§ 1 Name ,Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Nachbarschaftshilfe Mittleres Taubertal e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim.
3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim unter VR 560498 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO sowie die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO:
– Die Förderung der der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 4) als generationenübergreifende Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. Das Angebot richtet sich an Hilfsbedürftige in ihrer häuslichen Umgebung, die Bedarf an Unterstützung im Alltag und/oder sozialen Kontakten haben.
– Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (Nr. 25).
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von
a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen oder Menschen mit Behinderung,
b) Begleitung von hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen, Einkaufen,
c) hauswirtschaftliche Alltagshilfe,
d) Fahrdiensten,
e) Hilfe bei kleineren Gartenarbeiten, wenn eine Selbstversorgung durch Alter oder Krankheit nicht mehr möglich ist,
f) Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z. B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe, Babysitten,
g) Sonstige Hilfeleistungen, welche im Leistungskatalog aufgeführt sind,
h) Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Städte und Gemeinden, Ärzten, Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten, Sozialstationen, Kirchen, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Alten- und Pflegeheimen und anderen Vereinen,
i) Beratung, Unterstützung, Fortbildung und Hilfeleistung für Mitglieder,
j) Öffentlichkeitsarbeit.
3) Die Arbeit der Nachbarschaftshilfe ist offen für alle Hilfesuchenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen, religiösen und eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Personen, die sich in der Vorstandschaft oder/ und ehrenamtlich als Helfer/in im gemeinnützigen und mildtätigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale oder/ und des Übungsleiterfreibetrages begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern.
2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen. Nur Mitglieder können für die Nachbarschaftshilfe als Helfer/-in tätig werden. Ebenso können auch juristische Personen und Körperschaften öffentlichen Rechts ordentliches Mitglied werden, die dann einen stimmberechtigten Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden, der der Vorstandschaft schriftlich zu benennen ist.
3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt.
4) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
- a) die Vereinsinteressen oder das Ansehen des Vereins schädigt,
- b) seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft eingeleitet. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
2) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Antrags ist sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller/ der Antragsstellerin Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
3) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod des Mitglieds oder
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4) Der freiwillige Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgt schriftlich durch Erklärung bis spätestens 30. November gegenüber der Vorstandschaft. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6) Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung oder
b) in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
c) es gegen die Verschwiegenheit verstößt,
d) es mit mehr als einem Mitgliedsbeiträge in Verzug ist oder
e) wenn die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist und wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gefährdet sind.
§ 6 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7),
b) die Vorstandschaft (§ 11).
2) Die Verbandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung der Vorstandschaft nach Vorlage der Kassenprüfung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft,
d) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft, der Einsatzleitung und der Kassenprüfern für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Leistungsangebotes (gem. § 2 Abs. 4) sowie Auflösung des Vereins (gem. § 17),
f) Bestellung von zwei Kassenprüfern/-innen,
g) endgültiger Ausschluss von Mitgliedern nach deren Berufung.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal pro Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorsitzenden/ der Vorsitzende, im Verhinderungsfall von seinem/ihren Stellvertreter/-in durch Veröffentlichung auf der Vereins-Webseite www.nsh-mt.de einberufen. Die Frist zwischen dem ersten Tag der Ankündigung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden/ der Vorsitzende bzw. bei seinem/ ihren Stellvertreter/-in schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter/-in hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen oder im Wege der Videokonferenz. Die Vorstandschaft entscheidet über die Form der Sitzung nach ihrem Ermessen und teilt dies explizit in der Einladung mit.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung ist nicht-öffentlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Öffentlichkeit teilweise oder ganz zugelassen wird.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 8 gilt entsprechend. Die außerordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2) Wahlen werden von einem aus zwei Personen bestehenden Wahlausschuss durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in der Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt.
3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist auf den Ehepartner oder die eigenen Kinder übertragbar, was der Vorstandschaft schriftlich zu benennen ist. Es kann jeweils nur ein Stimmrecht ausgeübt werden.
4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem anwesenden Mitglieder beantragt wird. Wenn es für eine zu besetzende Funktion mehrere Kandidaten gibt, ist geheim zu wählen.
5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/-innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/-in zu ziehende Los.
6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer/-in und der/dem Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten.
§ 11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/ -in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende/n des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.
Zur Vorstandschaft gehören weiterhin der/die Schriftführer/-in sowie bis zu zwei Beisitzer/-innen. Die Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein und diese sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Leitung des Vereins,
g) Organisation der Hilfeangebote mit der Einsatzleitung,
h) Anstellung von Personal und Dienst- und Fachaufsicht darüber,
i) Abschluss von Versorgungs- und Versicherungsverträgen,
j) Vergabe von Darlehen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall für in Not geratene Mitglieder,
k) Betreuung der Mitglieder.
2) Alle Organe des Vereins unterliegen der Verschwiegenheit hinsichtlich aller Angelegenheiten von Mitgliedern und Haushalten und der eigenen Angelegenheit des Vereins, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins zur Kenntnis gekommen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes.
§ 13 Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft
1) Die/Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren – gerechnet von der Wahl an – gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
2) Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen bzw. Mitarbeiter/-innen in der Einsatzleitung sind nicht für die Vorstandschaft wählbar.
3) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/-in bis zum Ende der regulären Amtsdauer gewählt.
4) Auf alle Fälle bleibt die Vorstandschaft bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
versammlung
Nachbarschaftshilfe Mittleres Taubertal e.V. Sonnenplatz 4 97941 Tauberbischofsheim Tel. 09341 – 85 99 654 Büro: Mo-Fr 9-11 Uhr) Mail: info@nsh-mt.de |
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TBB, 20.03.2024
Datenschutzkonformes PROTOKOLL zur Mitgliederversammlung am Freitag, den 15.03.2024
in der Zeit von 18.00 bis 18.50 Uhr
im Gründerzentrum Tauberbischofsheim
mit anschließender Feierstunde zum 25-jährigen Jubiläum
anwesend:
entschuldigt:
TOP 1 | Begrüßung Der 1. Vorsitzende als Versammlungsleiter begrüßt alle 46 stimmberechtigten Vereinsmitglieder (Gäste sind nicht stimmberechtigt!). Er stellt die Vorstandsmitglieder, die Einsatzleiterinnen und sich selbst vor und bedankt sich bei allen für die Teilnahme. Das heutige Programm ist in zwei Teile aufgeteilt: 1. Mitgliederversammlung 2. Feierstunde ab 19 Uhr
| US-VS
IS
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TOP 2 | Regularien (Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Beschlussfähigkeit, Bestätigung des Protokolls 2023, Festlegung der Protokollantin) US-VS stellt fest, dass zur satzungsgemäßen MV die ordnungsgemäße und rechtzeitige schriftliche Einladung an alle ergangen ist. Die Tagesordnung liegt vor. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest. Das Protokoll 2023 wird durch die Mitglieder ohne Einwände bestätigt. Als Protokollantin wird IS vorgeschlagen und einstimmig gewählt: Beschluss Protokollantin IS: 46 ja /0 nein /0 Enthaltungen /0
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TOP 3 | BERICHT des Vorstands & der Einsatzleitung über das Jahr 2023 Die Berichte des Vorstands und der EL werden vorgetragen (siehe Anlagen) SG ist die neue stellvertretende EL und stellt sich kurz vor.
| EL |
TOP 4 | BERICHT zur Kassenprüfung Die Kassenprüfung ist am 16.02.24 durch LZ und MJ erfolgt und für ordentlich und übersichtlich befunden worden. LZ trägt den Bericht vor. Keine Rückfragen.
| SSp |
TOP 5 | Aussprache zum Jahresbericht 2023 Es gibt keine Punkte zur Aussprache.
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TOP 6 | Entlastung des Vorstands für das Jahr 2023 Der Antrag auf Entlastung wird durch Frau Z. gestellt. Beschluss Entlastung: 41 ja /0 nein /5 Enthaltungen/ 0
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TOP 7 | a) Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds (Beisitzer/-in) SN ist für heute entschuldigt. Da sie im Vorstand zurückgetreten ist, ist dieser Posten vakant und macht eine Nachwahl erforderlich. US-VS bedankt sich bei Frau N. für die jahrelange, gute Mitarbeit im Vorstand. US-VS und MB nehmen als formaler Wahlvorstand Vorschläge entgegen: Herr KK, der heute leider krankheitsbedingt verhindert ist, bekundet schriftlich sein Interesse an dem Vorstandsamt; US-VS liest seine E-Mail vor. Es gibt keine weiteren Vorschläge. Beschluss Wahl K.: 42 ja /0 nein /4 Enthaltungen/ 0 b) Wahl Kassenprüfer/-innen MJ und LZ stehen weiterhin zur Verfügung, es gibt keine weiteren Interessenten, Abstimmung erfolgt per Handzeichen, Beschluss Kassenprüferinnen 44 ja /0 nein /2 Enthaltungen/ 0
Auch die beiden Ersatz-Kassenprüfer Frau W. und Herr K. wollen im Amt bleiben; da es keine weiteren Interessenten gibt, werden sie einstimmig gewählt (in Abwesenheit). Beschluss Ersatz-Kassenprüfer/-innen 46 ja/0 nein /0 Enthaltungen/ 0
| US-VS |
TOP 8 | Ehrungen a) Beschluss Ehrenmitgliedschaft Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung vor, Frau M. für ihr jahrelanges Engagement … die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Da Frau M. heute nicht anwesend sein kann, soll dies in der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Beschluss Ehrenmitgliedschaft BM 46 ja/ 0 nein/ 0 Enthalt./ 0 b) Mitgliederehrungen Der Vorstand hat beschlossen zukünftig die anwesenden Mitglieder für runde Vereinszugehörigkeit zu ehren. Dies findet dieses Mal im Anschluss, im 2. Teil, statt.
| US-VS |
TOP 9 | Anregungen und Anfragen Keine. Der Vorsitzende bedankt sich bei allen Teilnehmer/-innen, schließt diese Mitgliederversammlung um 18:50 Uhr und leitet in die Jubiläums-Veranstaltung zum 25-jährigen Bestehen über.
| Alle |
Protokollführerin:
Vorsitzender:
Hinweis zum Protokoll: Das Original-Protokoll kann durch die Mitglieder zu den üblichen Öffnungszeiten im Büro eingesehen werden.
Bericht der Mitgliederversammlung
Ehrung der langjährigen Helferinnen Marlies Böhm, Rosemarie Berlinger und Erna Henninger
Klaus Kornberger in den Vorstand gewählt
Auf der Mitgliederversammlung der Nachbarschaftshilfe Mittleres Taubertal e.V. wurden die Aktivitäten und die Finanzen des letzten Jahres vorgestellt und Klaus Kornberger als weiteres Mitglied in den Vorstand gewählt.
Der Vorsitzende Ulf-D. Schwarz begrüßte die Mitglieder zu einer besonderen Mitliederversammlung, da sich die Feierstunde zum 25-jährigen Jubiläum (siehe gesonderten Bericht) anschloss. In der Mitgliederversammlung selbst wurde durch die Mitglieder der Bericht des Vorstands entgegengenommen. Er ging besonders auf die Aktivitäten der knapp 130 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer ein, die im letzten Jahr über 12.500 Einsatzstunden in 216 Haushalten geleistet haben. „Es könnten noch mehr sein, da die Anfragen von Haushalten, die Unterstützungen benötigen, weiter sehr hoch sind, jedoch fehlen uns Helferinnen und Helfer“, so Schwarz. Durch verschiedene Maßnahmen, wie eine eigene Webseite, neue Flyer oder die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen, z.B. im Mehrgenerationenhaus in Lauda oder bei den VdK-Gesundheitstagen Main-Tauber-Kreis, versucht man neue Helferinnen und Helfer zu gewinnen.
Nachdem ein ausgeglichener Finanzbericht vorgestellt wurde, trug Lydia Zoller den Kassenprüfungsbericht vor und nahm die Entlastung des Vorstands vor.
Das bisherige Vorstandsmitglied Sabine Nowakowski ist im letzten Jahr auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Schwarz bedankt sich bei ihr in Abwesenheit für die jahrelange und kompetente Mitarbeit, was mit einem Applaus durch die Mitglieder bestätigt wurde.
Bei der Neuwahl für das freigewordene Vorstandsamt wurde Klaus Kornberger mit großer Mehrheit gewählt. Als langjähriger Bürgermeister der Stadt Weikersheim hatte er stets einen engen Kontakt zur Sozialstation und der Nachbarschaftshilfe vor Ort und weiß um den unermüdlichen Einsatz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer. Krankheitsbedingt konnte Kornberger leider nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, teilte aber im Vorfeld mit, dass er „sehr gerne den Verein der Nachbarschaftshilfe unterstützen möchte und somit eine Mitarbeit im Vorstand gerne annimmt.“
Im Anschluss wurden Maria Junk und Lydia Zoller wieder als Kassenprüferinnen einstimmig gewählt.
Der Vorstand hat beschlossen, zukünftig anwesende Mitglieder, die ein rundes Vereinsjubiläum haben, im Rahmen der Mitgliederversammlung zu ehren. Dieses Jahr wurde Marlies Böhm als Helferin für 20-jährige Mitgliedschaft und die beiden Helferinnen Erna Henninger und Rosemarie Berlinger für 10-jährige Mitgliedschaft mit einem Präsent und einer Urkunde geehrt.
Marlies Böhm
Rosemarie Berlinger
Erna Henninger
Bildnachweis: Nachbarschaftshilfe