Vorstand
Ulf-D. Schwarz, Vorsitzender
Margot Bödigheimer, stellvertretende Vorsitzende
Irene Schneider
Wolfgang Graner
Klaus Kornberger
Bildnachweis: Frau Böhlecke
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Mitglied werden
Verein
Die Nachbarschaftshilfe ist ein gemeinnütziger, unabhängiger Verein, um Menschen in Notsituationen des Alltags seelische, leibliche, soziale und hauswirtschaftliche Hilfe geben zu können. Sie ist beim Registergericht Mannheim unter VR 560498 als Verein eingetragen.
Wir bieten in den Städten Tauberbischofsheim, Lauda-Königshofen, Königheim, Werbach, Grünsfeld, Großrinderfeld, Wittighausen , Boxberg und Ahorn festgelegte Hilfen an.
Wir sind als gemeinnützige Organisation anerkannt, zuletzt durch den Freistellungsbescheid vom Finanzamt Tauberbischofsheim am 27.04.2022 für den Zeitraum 2017-2019.
Die Geschichte der Nachbarschaftshilfe
Stellenausschreibung
→ Wir suchen Ehrenamtliche Helfer/-innen:
Wer sich für ein Ehrenamt bei uns interessiert, der kann unter der Telefonnummer 09341 96 65 61 oder über die E-Mail-Adresse info@nsh-mt.de Kontakt aufnehmen.
partner
Kooperationspartner
Pflegestützpunkt Main-Tauber-Kreis
Fachstelle Unterstützungsangebote BW
Deutsches Rotes Kreuz – Kreisverband TBB e.V.
Benachbarte Nachbarschaftshilfen
St. Elisabeth Verein (Külsheim)
Nachbarschaftshilfe Hardheim und Umgebung e.V. Telefon: 06283 2267783
Satzung
§ 1 Name ,Sitz, Geschäftsjahr
- 1) Der Verein führt den Namen Nachbarschaftshilfe Mittleres Taubertal e.V.
- 2) Der Verein hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim.
- 3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim unter VR 560498 eingetragen.
- 4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO sowie die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO:- Die Förderung der der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 4) als generationenübergreifende Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. Das Angebot richtet sich an Hilfsbedürftige in ihrer häuslichen Umgebung, die Bedarf an Unterstützung im Alltag und/oder sozialen Kontakten haben.
- Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (Nr. 25).
- a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen oder Menschen mit Behinderung,
- b) Begleitung von hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen, Einkaufen,
- c) hauswirtschaftliche Alltagshilfe,
- d) Fahrdiensten,
- e) Hilfe bei kleineren Gartenarbeiten, wenn eine Selbstversorgung durch Alter oder Krankheit nicht mehr möglich ist,
- f) Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z. B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe, Babysitten,
- g) Sonstige Hilfeleistungen, welche im Leistungskatalog aufgeführt sind,
- h) Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Städte und Gemeinden, Ärzten, Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten, Sozialstationen, Kirchen, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Alten- und Pflegeheimen und anderen Vereinen,
- i) Beratung, Unterstützung, Fortbildung und Hilfeleistung für Mitglieder,
- j) Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen, religiösen und eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Personen, die sich in der Vorstandschaft oder/ und ehrenamtlich als Helfer/in im gemeinnützigen und mildtätigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale oder/ und des Übungsleiterfreibetrages begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen. Nur Mitglieder können für die Nachbarschaftshilfe als Helfer/-in tätig werden. Ebenso können auch juristische Personen und Körperschaften öffentlichen Rechts ordentliches Mitglied werden, die dann einen stimmberechtigten Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden, der der Vorstandschaft schriftlich zu benennen ist.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt.
- Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft eingeleitet. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Antrags ist sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller/ der Antragsstellerin Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet:
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Tod des Mitglieds oder
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgt schriftlich durch Erklärung bis spätestens 30. November gegenüber der Vorstandschaft. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
- es schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung oder
- in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
- es gegen die Verschwiegenheit verstößt,
- es mit mehr als einem Mitgliedsbeiträge in Verzug ist oder
- wenn die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist und wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gefährdet sind.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7),
- die Vorstandschaft (§ 11).
- Die Verbandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:- Entlastung der Vorstandschaft nach Vorlage der Kassenprüfung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft,
- die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft, der Einsatzleitung und der Kassenprüfern für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Leistungsangebotes (gem. § 2 Abs. 4) sowie Auflösung des Vereins (gem. § 17),
- Bestellung von zwei Kassenprüfern/-innen,
- endgültiger Ausschluss von Mitgliedern nach deren Berufung.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal pro Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden/ der Vorsitzende, im Verhinderungsfall von seinem/ ihren Stellvertreter/-in durch Veröffentlichung auf der Vereins-Webseite www.nsh-mt.de einberufen. Die Frist zwischen dem ersten Tag der Ankündigung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden/ der Vorsitzende bzw. bei seinem/ ihren Stellvertreter/-in schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter/-in hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen oder im Wege der Videokonferenz. Die Vorstandschaft entscheidet über die Form der Sitzung nach ihrem Ermessen und teilt dies explizit in der Einladung mit.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht-öffentlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Öffentlichkeit teilweise oder ganz zugelassen wird.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 8 gilt entsprechend. Die außerordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen.§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Wahlen werden von einem aus zwei Personen bestehenden Wahlausschuss durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in der Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist auf den Ehepartner oder die eigenen Kinder übertragbar, was der Vorstandschaft schriftlich zu benennen ist. Es kann jeweils nur ein Stimmrecht ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird. Wenn es für eine zu besetzende Funktion mehrere Kandidaten gibt, ist geheim zu wählen.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/-innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/-in zu ziehende Los.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer/-in und der/dem Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten.
§ 11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/-in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende/n des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf. Zur Vorstandschaft gehören weiterhin der/die Schriftführer/-in sowie bis zu zwei Beisitzer/-innen. Die Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein und diese sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.§ 12 Zuständigkeit des Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- Leitung des Vereins,
- Organisation der Hilfeangebote mit der Einsatzleitung,
- Anstellung von Personal und Dienst- und Fachaufsicht darüber,
- Abschluss von Versorgungs- und Versicherungsverträgen,
- Vergabe von Darlehen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall für in Not geratene Mitglieder,
- Betreuung der Mitglieder.
- Alle Organe des Vereins unterliegen der Verschwiegenheit hinsichtlich aller Angelegenheiten von Mitgliedern und Haushalten und der eigenen Angelegenheit des Vereins, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins zur Kenntnis gekommen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes.
§ 13 Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft
- Die/Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren – gerechnet von der Wahl an – gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen bzw. Mitarbeiter/-innen in der Einsatzleitung sind nicht für die Vorstandschaft wählbar.
- Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/-in bis zum Ende der regulären Amtsdauer gewählt.
- Auf alle Fälle bleibt die Vorstandschaft bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, mindestens zweimal jährlich, die durch die/den Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen werden. Geleitet werden die Sitzungen durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch seine/n Stellvertreter/in. Die Mitarbeiter/-innen der Einsatzleitung nehmen an den Sitzungen beratend teil.
- Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse in Präsenzsitzungen oder im Wege der Videokonferenz. Der/ die Vorsitzende der Vorstandschaft entscheidet über die Form der Sitzung nach seinem/ ihrem Ermessen und teilt dies explizit in der Einladung mit.
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder bei der Beschlussfassung mitwirken, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/-in. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Stellvertreters/-in. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
- Die Vorstandschaft kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestimmte Aufgaben hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen übertragen. Die Mitarbeiter/-innen haben sich dabei an geltendes Recht, die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu halten. Der/ die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/ die stellvertretende Vorsitzende ist gegenüber der Einsatzleitung weisungsbefugt.
- Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das der/die Schriftführer/-in oder einem/ einer Beisitzer/-in und der/ dem ersten Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung der/ dem stellvertretende/n Vorsitzende/n unterzeichnet.
§ 15 Beirat
- Zur Vernetzung in die Sozialräume und zur Unterstützung der Vorstandschaft wird ein Beirat geschaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
- Der Beirat berät die Vorstandschaft des Vereins auf Verlangen in allen Grundsatzfragen und internen Fragen.
- Der Beirat wird besetzt mit je einem/ einer politischen Vertretern/-in der Städte und Gemeinden, in dem der Verein aktiv ist. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Städte und Gemeinden vorgeschlagen und durch die Vorstandschaft für die Amtsdauer der Vorstandschaft berufen.
- Der Beirat wird von der Vorstandschaft mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit und über Aktivitäten des Vereins unterrichtet.
- Der Beirat übt seine Arbeit ehrenamtlich aus.
§ 16 Kassenprüfung
- Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei hierfür gewählte Prüfer/-innen, die nicht der Vorstandschaft und nicht der Einsatzleitung angehören dürfen.
- Ferner kann jedes Mitglied Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen; dies muss es vorher bei der Vorstandschaft anmelden.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Bürgerstiftung Tauberbischofsheim und die Bürgerstiftung Lauda-Königshofen, die es unmittelbar und ausschließlich für Satzungszwecke gem. § 2 zu verwenden haben.
- Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am Freitag, 11. Dezember 1998 in Tauberbischofsheim beschlossen.
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.November 2000 ergänzt.)
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.März 2012 ergänzt.)
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.März 2014 ergänzt.)
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.April 2016 geändert und ergänzt.)
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. März 2023 neugefasst.)
versammlung
Liebe Vereinsmitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,
mit unserem jährlichen Rundbrief laden wir Sie bereits zur nächsten Mitgliederversammlung ganz herzlich einladen:
Freitag, 14.03.2024 um 18:00 Uhr Versammlungsort: Gründerzentrum TBB, Am Wört 1:
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung folgende Tagesordnung vor:
1) Begrüßung
2) Regularien (Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Beschlussfähigkeit, Bestätigung des Protokolls 2025, Festlegung des Protokollanten)
3) Berichte über das Jahr 2024
a) des Vorstands mit Kassenbericht
b) der Einsatzleitung
4) Bericht zur Kassenprüfung
5) Aussprache zum Jahresbericht 2024
6) Entlastung des Vorstands für das Jahr 2024
7) Wahlen
a) Festlegung des Wahlausschusses (2 Personen)
b) Wahl der/ des Vorsitzenden
c) Wahl der/ des stellv. Vorsitzende
d) Wahl der/ des Schriftführers
e) Wahl von 2 Beisitzer/-innen
8) Wahl der Kassenprüfer/-innen
9) Ehrungen
a) Verleihung Ehrenmitgliedschaft
b) Vereinsehrungen
10) Anregungen und Anfragen
Die Mitgliederversammlung wird im Vorfeld in der Tageszeitung FN und auf unserer Homepage www.nsh-mt.de nochmals angekündigt.
Die Teilnahme wird den teilnehmenden Helferinnen und Helfer als Fortbildung anerkannt und jeweils gutgeschrieben.
Zur besseren Planung bitten wir Sie, sich persönlich, telefonisch (09341 8599 654) oder per E-Mail (info@nsh-mt.de) anzumelden.
Wir hoffen auf eine zahlreiche Teilnahme und freuen uns Sie spätestens bei der Mitgliederversammlung wieder zu sehen.
Mit freundlichen Grüßen
alle gez.
Ulf-D. Schwarz, Vorsitzende
Margot Bödigheimer, stellv. Vorsitzende
Irene Schneider, Vorstandsmitglied
Wolfgang Graner, Vorstandsmitglied
Klaus Kornberger, Vorstandsmitglied