Satzung der Nachbarschaftshilfe
.Mittleres Taubertal e.V
§ 1 Name ,Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Nachbarschaftshilfe Mittleres Taubertal e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim.
3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim unter VR 560498
eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO
sowie die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO:
Die Förderung der der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 4) als
generationenübergreifende Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen.
Das Angebot richtet sich an Hilfsbedürftige in ihrer häuslichen Umgebung,
die Bedarf an Unterstützung im Alltag und/oder sozialen Kontakten haben.
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (Nr. 25).
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von
a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen oder Menschen mit
Behinderung,
b) Begleitung von hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen,
Arztbesuchen, Einkaufen,
c) hauswirtschaftliche Alltagshilfe,
d) Fahrdiensten,
e) Hilfe bei kleineren Gartenarbeiten, wenn eine Selbstversorgung durch Alter
oder Krankheit nicht mehr möglich ist,
f) Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z. B. durch
Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe, Babysitten,
g) Sonstige Hilfeleistungen, welche im Leistungskatalog aufgeführt sind,
h) Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Städte und Gemeinden, Ärzten,
Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten, Sozialstationen, Kirchen, Trägern
der freien Wohlfahrtspflege, Alten- und Pflegeheimen und anderen Vereinen,
i) Beratung, Unterstützung, Fortbildung und Hilfeleistung für Mitglieder,
j) Öffentlichkeitsarbeit.
3) Die Arbeit der Nachbarschaftshilfe ist offen für alle Hilfesuchenden.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen, religiösen und
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der Abschnitte
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3) Personen, die sich in der Vorstandschaft oder ehrenamtlich im Verein im
gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich
zulässigen Ehrenamtspauschalen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern.
2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen. Nur
Mitglieder können für die Nachbarschaftshilfe als Helfer/-in tätig werden. Ebenso
können auch juristische Personen und Körperschaften öffentlichen Rechts
ordentliches Mitglied werden, die dann einen stimmberechtigten Delegierten in
die Mitgliederversammlung entsenden, der der Vorstandschaft schriftlich zu
benennen ist.
3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die
Mitgliederversammlung ernannt.
4) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über den die
Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines
Mitgliedsbeitrags befreit.
4)
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
gegenüber der Vorstandschaft eingeleitet. Ein Rechtsanspruch auf die
Aufnahme in den Verein besteht nicht.
2) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Antrags
ist sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller/ der Antragsstellerin Gründe für die
Ablehnung mitzuteilen.
3) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft,
c) durch Tod des Mitglieds oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
4) Der freiwillige Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgt schriftlich durch
Erklärung bis spätestens 30. November gegenüber der Vorstandschaft. Eine
Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
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5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform
mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6) Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn
a) es schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung oder
b) in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
c) es gegen die Verschwiegenheit verstößt,
d) es mit mehr als einem Mitgliedsbeiträge in Verzug ist oder
e) wenn die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist und
wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gefährdet
sind.
§ 6 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7),
b) die Vorstandschaft (§ 11).
2) Die Verbandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung der Vorstandschaft nach Vorlage der Kassenprüfung über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft,
d) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft, der Einsatzleitung und der
Kassenprüfern für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Leistungsangebotes
(gem. § 2 Abs. 4) sowie Auflösung des Vereins (gem. § 17),
f) Bestellung von zwei Kassenprüfern/-innen,
g) Berufung gegen eine Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 5.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal pro Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorsitzenden/ der Vorsitzende, im Verhinderungsfall von seinem/
ihren Stellvertreter/-in durch Veröffentlichung auf der Vereins-Webseite
www.nsh-mt.de einberufen. Die Frist zwischen dem ersten Tag der
Ankündigung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beträgt mindestens
zwei Wochen. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
bei dem Vorsitzenden/ der Vorsitzende bzw. bei seinem/ ihren Stellvertreter/-in
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der
Versammlungsleiter/-in hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung
bekannt zu geben.
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3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen oder im
Wege der Videokonferenz. Die Vorstandschaft entscheidet über die Form der
Sitzung nach ihrem Ermessen und teilt dies explizit in der Einladung mit.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 8 gilt entsprechend. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2) Die Mitgliederversammlung ist nicht-öffentlich. Die Mitgliederversammlung
entscheidet, ob die Öffentlichkeit teilweise oder ganz zugelassen wird.
3) Wahlen werden von einem aus zwei Personen bestehenden Wahlausschuss
durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in der Versammlung
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt.
4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist auf den Ehepartner
oder die eigenen Kinder übertragbar, was der Vorstandschaft schriftlich zu
benennen ist. Es kann jeweils nur ein Stimmrecht ausgeübt werden.
5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine 3/4-
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der
Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem
anwesenden Mitglieder beantragt wird. Wenn es für eine zu besetzende
Funktion mehrere Kandidaten gibt, ist geheim zu wählen.
6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/-innen,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann,
wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das von der/dem Versammlungsleiter/-in zu ziehende Los.
7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der/dem jeweiligen Schriftführer/-in und der/dem Versammlungsleiter/-in zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl
der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der
Abstimmung enthalten.
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§ 11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Der/die
Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/ -in vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Dem
Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2.
Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende/n des
Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.
Zur Vorstandschaft gehören weiterhin der/die Schriftführer/-in sowie bis zu zwei
Beisitzer/-innen. Die Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein und
diese sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Leitung des Vereins,
g) Organisation der Hilfeangebote mit der Einsatzleitung,
h) Anstellung von Personal und Dienst- und Fachaufsicht darüber,
i) Abschluss von Versorgungs- und Versicherungsverträgen,
j) Vergabe von Darlehen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall für in Not geratene
Mitglieder,
k) Betreuung der Mitglieder.
2) Alle Organe des Vereins unterliegen der Verschwiegenheit hinsichtlich aller
Angelegenheiten von Mitgliedern und Haushalten und der eigenen Angelegenheit
des Vereins, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins zur
Kenntnis gekommen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des
Amtes.
§ 13 Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft
1) Die/Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren – gerechnet von der Wahl an –
gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
2) Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen bzw. Mitarbeiter/-innen in der Einsatzleitung
sind nicht für die Vorstandschaft wählbar.
3) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so wird in der nächsten
Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/-in bis zum Ende der regulären
Amtsdauer gewählt.
4) Auf alle Fälle bleibt die Vorstandschaft bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
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§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, mindestens zweimal jährlich, die
durch die/den Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch die/den
stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen werden. Die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Geleitet werden die Sitzungen durch den/die
Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch seine/n Stellvertreter/in. Die
Mitarbeiter/-innen der Einsatzleitung nehmen an den Sitzungen beratend teil.
2) Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse in Präsenzsitzungen oder im Wege
der Videokonferenz Der/ die Vorsitzende der Vorstandschaft entscheidet über
die Form der Sitzung nach seinem/ ihrem Ermessen und teilt dies explizit in der
Einladung mit.
3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder bei der
Beschlussfassung mitwirken, darunter der/die Vorsitzende oder der/die
Stellvertreter/-in. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Stellvertreters/-in. Es
wird durch Handzeichen abgestimmt.
4) Die Vorstandschaft kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestimmte
Aufgaben hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen übertragen. Die Mitarbeiter/-innen
haben sich dabei an geltendes Recht, die Satzung und die Beschlüsse der
Organe des Vereins zu halten. Der/ die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/
die stellvertretende Vorsitzende ist gegenüber der Einsatzleitung
weisungsbefugt.
5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das der/die Schriftführer/-in oder
einem/ einer Beisitzer/-in und der/ dem ersten Vorsitzende/n, bei dessen
Verhinderung der/ dem stellvertretende/n Vorsitzende/n unterzeichnet.
§ 15 Beirat
1) Zur Vernetzung in die Sozialräume und zur Unterstützung der Vorstandschaft
wird ein Beirat geschaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
2) Der Beirat berät die Vorstandschaft des Vereins auf Verlangen in allen
Grundsatzfragen und internen Fragen.
3) Der Beirat wird besetzt mit je einem/ einer politischen Vertretern/-in der Städte
und Gemeinden, in dem der Verein aktiv ist. Die Mitglieder des Beirats werden
durch die Städte und Gemeinden vorgeschlagen und durch die Vorstandschaft
für die Amtsdauer der Vorstandschaft berufen.
4) Der Beirat wird von der Vorstandschaft mindestens einmal jährlich über die
Tätigkeit und über Aktivitäten des Vereins unterrichtet.
5) Der Beirat übt seine Arbeit ehrenamtlich aus.
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§ 16 Kassenprüfung
1) Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei hierfür gewählte
Prüfer/-innen, die nicht der Vorstandschaft und nicht der Einsatzleitung
angehören dürfen.
2) Ferner kann jedes Mitglied Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen; dies muss
es vorher bei der Vorstandschaft anmelden.
§ 17 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende
Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Bürgerstiftung
Tauberbischofsheim und die Bürgerstiftung Lauda-Königshofen, die es
unmittelbar und ausschließlich für Satzungszwecke gem. § 2 zu verwenden
haben.
3) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am Freitag, 11. Dezember 1998
in Tauberbischofsheim beschlossen.
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.November 2000 ergänzt.)
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.März 2012 ergänzt.)
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.März 2014 ergänzt.)
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.April 2016 geändert und
ergänzt.)
(Und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. März 2023 geändert
und ergänzt.)